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Lutz Reichelt - Büro für Arbeitsschutz  
Unterweisungen / Schulungen


Unterweisungen

Die wichtigste Voraussetzung für sicheres Arbeiten ist, dass die ausführenden Personen die Gefahren bei ihrer Arbeit richtig einschätzen können sowie Maßnahmen beherrschen und anwenden, die zu ihrer eigenen Sicherheit und für die Sicherheit anderer erforderlich sind. Diese Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Ausbildung, durch Schulungen und durch Unterweisungen vermittelt und immer wieder aufgefrischt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dabei hat die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen zu beinhalten, die auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Ebenso verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhutungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich nachweislich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

Die Einbindung der Unterweisung in die Struktur der betrieblichen Maßnahmen ist Pflicht des verantwortlich handelnden Vorgesetzten.

Übersicht

  • Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz unterweisen.
  • Sie soll vor Arbeitsaufnahme, mindestens einmal jährlich und bei Veranderungen der Arbeitsbedingungen stattfinden
  • Unterweisungen müssen die jeweilige Gefahrensituation und die Qualifikation der Betroffenen berücksichtigen.
  • Sie sollen Gefahren, Schutzmaßnahmen und vorbeugendes Verhalten beinhalten.
  • Leiharbeitnehmer/innen müssen ebenfalls unterwiesen werden.
Wann ist zu unterweisen?

Der Arbeitgeber hat zu folgenden Zeitpunkten zu unterrichten und zu unterweisen:
  • Erstunterweisung: Alle Neulinge am Arbeitsplatz (besonders Auszubildende, neu eingestellte Mitarbeiter, Praktikanten, Zeitarbeitnehmer) sind vor Arbeitsbeginn zu unterweisen.
  • Wiederholungsunterweisung: Die Unterweisungen sind entsprechend der Forderungen in den Vorschriften mindestens einmal jährlich durchzuführen.
  • Unterweisungen aus besonderem Anlass: Beim Arbeitsplatzwechsel, Einsatz einer neuen Maschine, Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes, Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens, nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall.
In einzelnen Unternehmen hat sich das so genannte "Fünf-Minuten-Gespräch" oder die "Kurzunterweisung" bewährt.
Die Teilnehmerzahl sollte möglichst zehn Personen nicht überschreiten.

Wer soll unterweisen?

Verantwortlich sind der Arbeitgeber und die Führungskräfte, an die die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz delegiert wurden. Ihnen stehen dazu die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder der Betriebsarzt beratend zur Verfügung. Nicht immer ist es sinnvoll, dass die Führungskräfte selbst die Unterrichtung vornehmen. Dies kann auch an Fachkundige delegiert werden. Eine Weiterbildung zu den grundlegenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten die Verantwortlichen aber auf jeden Fall in Anspruch nehmen.

Wir führen für Sie die Unterweisung „vor Ort“ in Ihrem Betrieb durch.

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Die zu behandelnden Unterweisungsthemen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.
Allgemeine Themen bzw. Unterweisungsinhalte sind z.B.:
  • Rechte und Pflichten der Mitarbeiter
  • Verkehrssicherheit
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Verhalten bei Unfällen
  • vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Verhalten im Brandfall
  • Erste Hilfe (Einrichtungen und Organisation)
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Ordnung und Sauberkeit, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, wie z.B. durch Über- und Unterforderung, psychische Belastungen, Organisation der Arbeitsabläufe.
Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, etc.