
Die Pflichten aus der BAUSTELLENVERORDNUNG treffen primär Bauherren. Architekten haben als sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherren, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben.
Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Bußen und Strafen geahndet.
Der Bauherr kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen durch die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für sein Bauvorhaben nachweisen.
Für alle Baustellen, die nach dem 01.07.1998 begonnen wurden und deren voraus-sichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftige gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraus-sichtlich 500 Personentage überschreitet, einschließlich Arbeiten gefährlicher Art, tritt die Baustellenverordnung in Kraft.
Nehmen Sie Ihre Pflichten als Chance wahr!
Denn auf gut organisierten, sicheren Baustellen vermeiden Sie vielfältige Reibungsverluste:
- kein Ärger mit den Aufsichtsbehorden
- keine Störungen durch schlecht aufeinander abgestimmte Unternehmen
- keine Negativschlagzeilen durch Unfälle
Wir übernehmen als SiGeKo für den Bauherrn alle Leistungen in der Planungs- und Ausführungsphase. Wir sind es gewohnt, die Interessen der Bauherren zu vertreten, und arbeiten hierfür mit allen am Bau beteiligten Fachleuten und Behörden kooperativ zusammen. Zudem übernehmen wir die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen/Unterlagen.
Die Erfahrung zeigt: Professionelle Beratung kann Personalschäden abwenden, Baustilllegungen verhindern und Kosten durch Strafen und Schadensersatzforderungen Dritter vermeiden.
Leistungen des Koordinators für die Planungsphase
- Architektonischen Planung (Entwurfverfasser)
- Technischen Planung (Sonderfachleute)
- Organisatorischen Planung (z. B. bei der Bauzeitplan und beim Aufstellen der Baustellenordnung)
- Analyse der Vorplanung, Entwurfsplanung und Werkplanung auf Sicherheitsrisiken und Gesundheitsschutzaspekte, dabei Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
- Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans im Zuge des Planungsprozesses
- Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans im Zuge des Planungsprozesses
- Feststellen von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten und Mitwirken bei der Ausarbeitung der Baustellenordnung
- Mitwirken bei sicherheitstechnischen Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf Berücksichtigung zugehöriger Maßnahmen
- Hinwirken auf das Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator in den Vertragsunterlagen
- Beraten hinsichtlich der Terminplanung bei der Festlegung angemessener Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Hinwirken auf die Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen
Leistungen des Koordinators für die Ausführungsphase
- Koordinieren der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Auftrag des Bauherrn bei den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmen
- Beteiligung bei technischen und der organisatorischen Planung
insbesondere durch
- laufende Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Baustellenordnung
- Hinwirken auf laufendes Erfassen der Firmen
- Achten auf Absicherung der Baustelle gegenuber anderen betrieblichen Tätigkeiten sowie auch gegenüber Dritten
- Mitwirken bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung der verschiedenen Unternehmen
- Klären sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und ihren Subunternehmern vor Beginn ihrer Arbeiten (Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf, Nachweise, Prüfzertifikate) und Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und Bekanntmachen aktualisierter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplane bei allen Beteiligten
- Mitwirken bei der Fortschreibung des Bauablaufplans, soweit es die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betrifft
- Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen, dabei Achten auf sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie auf vertragsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag
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