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![]() Gefährdungsbeurteilung: Eine Pflicht des Arbeitgebers Mit der Neuregelung des Arbeitsschutzgesetzes wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen im Betrieb durchzuführen, und sich um den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer zu kümmern - bevor etwas passiert! Das bedeutet: Er kann und muss vieles anhand der individuellen Betriebsbedingungen selbst regeln, was früher in Vorschriften festgelegt war. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung wird sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in zahlreichen weiteren Rechtsnormen spezifiziert. Tätigkeitsspezifische Analysen Die Gefährdungsbeurteilung muss für die verschiedenen Tätigkeiten im Unternehmen durchgeführt werden. Für unterschiedliche Arbeitsplätze mit gleichen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber in den so genannten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten" festgehalten und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Wozu eine Gefährdungsbeurteilung? Die Arbeitsschwerpunkte und vordringlichen Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz leiten sich aus den Ergebnissen der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung ab. Bei der Ermittlung und Beurteilung der an den Arbeitsplätzen wirkenden Belastungs- und Gefährdungsarten werden die folgenden möglichen Faktoren betrachtet:
Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgefuhrt? Die Vorgehensweise für die Gefährdungsbeurteilung lässt sich in folgende Arbeitsschritte einteilen:
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb durch? Als erfahrener Anbieter im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hilft das Büro für Arbeitsschutz Ihnen dabei, eine professionelle Gefährdungsbeurteilung auf den Weg zu bringen. Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Gefährdungsbeurteilungen an. |
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